Die Beschwerdegegnerin verneinte mit informellem Bescheid vom 27. Februar 2024 und Verfügung vom 13. September 2024 eine diesbezügliche Leistungspflicht ihrerseits. Betreffend Heilbehandlungen und/oder Hilfsmittel hielt sie indes fest, dass die Behandlungskosten im bisherigen Rahmen auf Zusehen hin weiter übernommen würden. Die am 8. Oktober 2024 erhobene Einsprache wies sie nach vorangehender Androhung einer reformatio in peius in Bezug auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten mit Schreiben vom 26. November 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 ab, wobei sie androhungsgemäss auch die Übernahme der Heilbehandlungskosten auf dieses Datum hin als beendet erklärte.