hielt, dass sie die "unfallbedingten Behandlungen […] auf Zusehen hin weiter übernehmen" werde. Am 1. Februar 2023 beziehungsweise am 10. Mai 2023 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einen Rückfall respektive Spätfolgen des Unfalls vom 2. April 2000, und am 15. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin klar, dass er eine Rentenprüfung verlange. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit informellem Bescheid vom 27. Februar 2024 und Verfügung vom 13. September 2024 eine diesbezügliche Leistungspflicht ihrerseits.