als Projektleiter beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 2. April 2000 bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen, insbesondere am rechten Bein, zuzog. Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen, ehe sie den Fall mit Verfügung vom 11. Mai 2004 abschloss, einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, dem Beschwerdeführer für die verbleibenden Folgen des Unfalls eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % basierende Entschädigung zusprach und fest-