5.4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, in einem unter 40 % liegenden und damit nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 87) per 1. Juli 2023 und per 1. Januar 2024 werden des Weiteren von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 87) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.