9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 f.). Andere Gründe für einen Abzug sind keine ersichtlich und werden auch - 16 - nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage) keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat.