versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Belastungsprofil E. 4.3. hiervor) sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt.