5.3. Den regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz (durchschnittlich ein epileptischer Anfall pro Monat, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit für vier Tage begründet, vgl. E. 2.1.2. f. hiervor) wurde bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitstätigkeit Rechnung getragen (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3; 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 je mit Hinweisen).