5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Umstand, dass es zu unplanbaren Ausfällen komme, sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit der Gewährung eines Abzugs vom - 15 - Tabellenlohn in der Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerde S. 14).