E. 5.1.2.1). Dies gilt auch mit Blick auf die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wonach sich aufgrund ungefähr eines epileptischen Anfalls pro Monat bzw. einer in der Folge jeweils viertägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 14 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ergibt (vgl. E. 2.1.2. f. hiervor). Damit sind die durch die epileptischen Anfälle bedingten Absenzen bereits durch die Reduktion des Arbeitspensums abgedeckt, womit ein Arbeitgeber lediglich Flexibilität in der Arbeitszeiteinteilung gewährleisten muss. Dies entspricht durchaus einem realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers.