im Dezember 2024 (vgl. E. 2.1.2. f. hiervor) 43 Jahre und 7 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von über 21 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 86 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3. hiervor) – bei Weitem aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweis).