4.3. Die im Mai 1981 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der Stellungnahmen von med. pract. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ im Dezember 2024 (vgl. E. 2.1.2. f. hiervor) 43 Jahre und 7 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von über 21 Jahren vor sich.