4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit ihrer medi- zinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage, da es keinem Arbeit- - 13 - geber und auch ihr selbst nicht zugemutet werden könne, immer wieder mit unplanbaren Absenzen konfrontiert zu werden (vgl. Beschwerde S. 14).