Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7, 13 f.) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 7, 10) ersichtlich ist. Es ist damit gestützt auf die Beurteilungen von med. pract. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 86 % arbeitsfähig ist.