Die Schwankungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss seinen im Verlauf abgegebenen entsprechenden Einschätzungen von 80 % (VB 29) auf 0 % (VB 71) zu 50 % (VB 90 S. 2) wurden von Dr. med. F._____ nicht mit (veränderten) objektiven neurologischen Befunden bzw. teilweise mit den nicht in seinen Fachbereich fallenden (und gemäss seiner Beurteilung nicht zuletzt mit belastenden psychosozialen Faktoren zu erklärenden) psychischen Beschwerden begründet. Durchgehend hielt Dr. med. F._____ indes fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem epileptischen Anfall bis zu drei Tage Erholungszeit brauche.