Zudem sei es auch aus neurologischer Sicht so, dass nach jedem Anfallsereignis damit gerechnet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin sicherlich drei Tage lang nicht arbeitsfähig sei. Dies führe aus neurologischer Sicht nicht nur zu einer qualitativen, sondern auch zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 71). - 11 -