So hatte Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 18. Januar 2023 noch ausgeführt, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 13. Juli 2020 (VB 19) einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, solange diese nicht unter Druck und Stress erfolgen müsse, müsse dahingehend präzisiert werden, dass diese Arbeitsfähigkeit nur für Tätigkeiten gelte, welche insbesondere hinsichtlich Gefährdung von anderen Personen nicht heikel seien. Da die Beschwerdeführerin durchaus willig sei, zu arbeiten, und auch eine sicher gut verwertbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, würden prinzipiell zunächst Eingliederungsmassnahmen wie auch Umschulungsmassnahmen in Frage kommen (VB 29).