3.2.2. Des Weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten signifikanten kognitiven Beeinträchtigungen und medikamentenbedingten Nebenwirkungen (vgl. Beschwerde S. 7, 9). Zwar trifft es zu (vgl. Beschwerde S. 10), dass die RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. September 2020 festgehalten hatte, dass auch kognitive Beeinträchtigungen bei Epilepsie möglich seien und eine Verifizierung bzw. Quantifizierung durch eine neuropsychologische Testung zu empfehlen sei, falls eine Beeinträchtigung kognitiver Funktionen im Rahmen der Eingliederung vermutet würde (VB 20 S. 2).