Der Vorwurf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den RAD und den beratenden Arzt erweist sich damit als unbegründet. Vielmehr nahmen die beiden Ärzte eine fundierte Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor und kamen dabei nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Einschätzung aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen.