_, wonach angesichts der in psychischer Hinsicht konkret gestellten Diagnosen nicht von einer schweren psychischen Störung mit wesentlicher Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1.3. hiervor), steht im Einklang mit der vorangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können. Der Vorwurf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den RAD und den beratenden Arzt erweist sich damit als unbegründet.