Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische Therapie nach zwei oder drei Behandlungen abgebrochen hat (VB 73 S. 2). Damit fehlt es – selbst unter Annahme des Vorliegens der erst im Bericht vom 26. Juni 2024 und ohne weitere Begründung diagnostizierten psychischen Störungen (VB 73 S. 2) – an der gemäss höchstrichterlicher -9- Rechtsprechung für die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens erforderlichen Schwere wie auch Dauerhaftigkeit der psychischen Krankheit.