In psychiatrischer Hinsicht sind damit eine von Dr. med. et phil. D._____ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) aktenkundig (VB 73 S. 2). Rechtsprechungsgemäss können jedoch einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren.