3.2. 3.2.1. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7, 10 f.) fokussierte die Beschwerdegegnerin bei ihren Abklärungen nicht einseitig auf die Anfallssymptomatik. So liess die Beschwerdegegnerin die eingeholten Akten der behandelnden Ärzte sowohl von einem Facharzt für Neurologie (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wie auch (wiederholt) von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. E. 2.1.1. und 2.1.3. hiervor) beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht ist den Akten jedoch lediglich Nachfolgendes zu entnehmen: