Der RAD verkenne die vielschichtige und fluktuierende Natur der generalisierten Epilepsie. Insbesondere würden die signifikanten kognitiven Beeinträchtigungen, psychologischen Komorbiditäten und medikamentenbedingten Nebenwirkungen nicht adäquat erfasst. Eine rein lineare Umrechnung berücksichtige weder die Unvorhersehbarkeit epileptischer Anfälle noch die damit verbundene Planungsunsicherheit für Arbeitgeber. Die mechanische Berechnung von 14 % Arbeitsunfähigkeit entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es scheine hier eine blosse Faustregel angewandt worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 7, 12).