Im psychiatrischen Kontext würden keine neuen Informationen vorliegen. Dem Bericht von Dr. med. et phil. D._____ vom 26. Juni 2024 (VB 73) könne entnommen werden, dass lediglich zwei bis drei Termine stattgefunden hätten. Es scheine also keine länger dauernde psychiatrische Behandlung bestanden zu haben, was gegen eine schwere psychische Störung mit wesentlicher Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit spreche. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Einwand respektive die neu archivierten medizinischen Unterlagen seine Stellungnahme vom 18. Februar 2024 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) nicht wesentlich zu beeinflussen vermöchten (VB 85 S. 2).