2.1.3. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin med. pract. B._____ hielt am 12. Dezember 2024 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne festgestellt werden, dass im Einwandverfahren vornehmlich neurologische Berichte eingereicht worden seien. Diesen Berichten könne entnommen werden, dass die Anfallsfrequenz zugenommen habe. Die Berichte seien RADintern durch den Facharzt für Neurologie Prof. Dr. med. C._____ beurteilt worden. Gemäss dessen Aktennotiz sei aufgrund der erhöhten Anfallsfrequenz eine Arbeitsunfähigkeit von 14 % in einer optimal angepassten Tätigkeit anzunehmen. Im psychiatrischen Kontext würden keine neuen Informationen vorliegen.