Berücksichtige man unter Zuzug der nächtlich auftretenden epileptischen Anfälle, dass bei der Beschwerdeführerin ungefähr ein epileptischer Anfall pro Monat auftrete, dann begründe die Epilepsie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit an vier von 30 Tagen. Hieraus ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 14 % in einer optimal angepassten Tätigkeit (VB 83 S. 2).