Insgesamt könne festgehalten werden, dass aufgrund der Diagnose einer Epilepsie, welche mindestens seit der Pubertät bekannt sei, zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin bestanden habe. In einer angepassten Tätigkeit könne weder aktuell noch retrospektiv eine wesentliche und länger andauernde Arbeitsunfähigkeit erkannt werden (VB 63 S. 3 f.). Das Leistungsprofil gemäss RAD-Aktennotiz vom 2. September 2020 (VB 20 S. 2) habe weiterhin Gültigkeit. Zu ergänzen sei, dass nicht nur die Arbeit mit Patienten, sondern allgemein mit Schutzbefohlenen nicht möglich sei (VB 63 S. 3).