Es sei nachvollziehbar, dass der behandelnde Neurologe die angestammte Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin als nicht mehr möglich beurteile aufgrund der potenziellen Gefährdung von Patienten bei einem epileptischen Anfall. Aufgrund der dokumentierten Anfallsfrequenz könne in einer angepassten Tätigkeit keine wesentliche und länger andauernde Einschränkung der beruflichen -4-