VB] 87 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer somatischen und auch psychischen Beschwerden derart erheblich in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, dass sie über keine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge und folglich Anspruch auf eine Rente habe (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 9 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 87) zu Recht abgewiesen hat.