2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdeverbesserung vom 19. Juni 2025 stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge."