Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.241 / lf / hf Art. 13 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklä- rungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Aufgrund fehlender Mitwirkung bzw. mangels ak- tiver Teilnahme der Beschwerdeführerin an Eingliederungsmassnahmen wies die Beschwerdegegnerin deren Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Februar 2021 ab. 1.2. Am 30. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des erneut um Zusprache einer Rente. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 bestätigt hatte, dass sie ihrer Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommen werde, ak- tualisierte letztere die medizinischen und beruflichen Akten und nahm Rücksprache mit einem beratenden Arzt. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren und erneuten Rücksprachen mit einem Arzt ihres RAD und ihrem beratenden Arzt wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerde- verbesserung vom 19. Juni 2025 stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdefüh- rerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angele- genheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme wei- terer Beweisabklärungen zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens im Wesentlichen damit, dass die angestammte Tätigkeit der Be- schwerdeführerin zwar nicht mehr zumutbar, diese in einer angepassten Tätigkeit indes – unter Berücksichtigung der durchschnittlich einmal pro Monat auftretenden und jeweils mit einer vier Tage andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit verbundenen epileptischen Anfälle – zu 86 % arbeits- fähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 87 S. 1 ff.). Die Beschwerde- führerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer somatischen und auch psy- chischen Beschwerden derart erheblich in ihrem Leistungsvermögen ein- geschränkt, dass sie über keine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver- wertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge und folglich Anspruch auf eine Rente habe (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 9 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 87) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 87) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 18. Februar (VB 63) und 12. Dezember 2024 (VB 85) sowie des RAD- Arztes Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 11. Dezember 2024 (VB 83). 2.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2024 führte der die Beschwer- degegnerin beratende Arzt med. pract. B._____ aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne festgehalten werden, dass die berufliche Leistungsfähigkeit aufgrund der bereits bekannten Diagnose einer Epilepsie eingeschränkt sei. Es sei nachvollziehbar, dass der behandelnde Neurologe die angestammte Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin als nicht mehr möglich beurteile aufgrund der potenziellen Gefährdung von Patienten bei einem epileptischen Anfall. Aufgrund der dokumentierten Anfallsfrequenz könne in einer angepassten Tätigkeit keine wesentliche und länger andauernde Einschränkung der beruflichen -4- Leistungsfähigkeit erkannt werden. Lediglich am Tag, an welchem es zu einem Anfallereignis komme, sei von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (postiktaler Zustand). Der neurologische Sachverhalt sei RAD-intern mit einem Facharzt für Neurologie (Prof. Dr. med. C._____) am 16. Februar 2024 telefonisch besprochen worden. Eine psychiatrische oder eine andere somatische Diagnose im Sinne eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert könne den archivierten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Im psychiatrischen Bericht vom 15. November 2023 (VB 58) werde keine psychische Störung aus dem Kapitel F der ICD-10- Klassifikation aufgeführt und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es würden zudem psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen (VB 63 S. 2). Insgesamt könne festgehalten werden, dass aufgrund der Diagnose einer Epilepsie, welche mindestens seit der Pubertät bekannt sei, zu keinem Zeit- punkt eine berufliche Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin bestanden habe. In einer angepassten Tä- tigkeit könne weder aktuell noch retrospektiv eine wesentliche und länger andauernde Arbeitsunfähigkeit erkannt werden (VB 63 S. 3 f.). Das Leis- tungsprofil gemäss RAD-Aktennotiz vom 2. September 2020 (VB 20 S. 2) habe weiterhin Gültigkeit. Zu ergänzen sei, dass nicht nur die Arbeit mit Patienten, sondern allgemein mit Schutzbefohlenen nicht möglich sei (VB 63 S. 3). 2.1.2. Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ führte am 11. Dezember 2024 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Epilepsie mit generalisierten An- fällen. Diese würden trotz medikamentöser Therapie gemäss der Beschei- nigung des behandelnden Facharztes für Neurologie in unregelmässiger Frequenz auftreten. Für das Jahr 2023 seien acht epileptische Anfälle und für das Jahr 2024 drei epileptische Anfälle aktenkundig. Zusätzlich würden möglicherweise generalisierte nächtliche epileptische Anfälle auftreten. Der behandelnde Neurologe führe aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem epileptischen Anfall für bis zu drei Tage arbeitsunfähig sei. Aus ver- sicherungsmedizinischer Sicht sei dies nachvollziehbar und plausibel. Es sei bekannt, dass generalisierte epileptische Anfälle in der postiktalen Phase zu einer Einschränkung insbesondere kognitiver Funktionen führen könnten. Insofern sei die vom behandelnden Neurologen beschriebene Ar- beitsunfähigkeit für den Tag des Anfalles und für drei postiktale Tage nach- vollziehbar. Aus neurologischer Sicht führe die generalisierte Epilepsie zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Gleichzeitig sei trotz generalisierter Epilepsie aus neurologischer Sicht nicht grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche angepassten Tätigkeiten auszugehen. In den RAD-Stellungnahmen vom 2. September 2020 und 20. Februar 2024 seien die Profile angepasster Tä- tigkeiten festgelegt worden. Diese seien aus neurologischer Sicht sachge- recht (VB 83 S. 1). Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im -5- Kontext eines epileptischen Anfalls für eine Periode von vier Tagen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit be- stehe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Epilepsie die berufliche Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit beeinträchtige. Berücksichtige man unter Zuzug der nächtlich auftretenden epileptischen Anfälle, dass bei der Beschwerdeführerin ungefähr ein epileptischer Anfall pro Monat auftrete, dann begründe die Epilepsie eine vollständige Arbeits- unfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit an vier von 30 Tagen. Hieraus ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 14 % in einer optimal an- gepassten Tätigkeit (VB 83 S. 2). 2.1.3. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin med. pract. B._____ hielt am 12. Dezember 2024 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne fest- gestellt werden, dass im Einwandverfahren vornehmlich neurologische Be- richte eingereicht worden seien. Diesen Berichten könne entnommen wer- den, dass die Anfallsfrequenz zugenommen habe. Die Berichte seien RAD- intern durch den Facharzt für Neurologie Prof. Dr. med. C._____ beurteilt worden. Gemäss dessen Aktennotiz sei aufgrund der erhöhten Anfalls- frequenz eine Arbeitsunfähigkeit von 14 % in einer optimal angepassten Tätigkeit anzunehmen. Im psychiatrischen Kontext würden keine neuen In- formationen vorliegen. Dem Bericht von Dr. med. et phil. D._____ vom 26. Juni 2024 (VB 73) könne entnommen werden, dass lediglich zwei bis drei Termine stattgefunden hätten. Es scheine also keine länger dauernde psychiatrische Behandlung bestanden zu haben, was gegen eine schwere psychische Störung mit wesentlicher Auswirkung auf die berufliche Leis- tungsfähigkeit spreche. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Einwand respektive die neu archivierten medizinischen Unterlagen seine Stellungnahme vom 18. Februar 2024 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) nicht wesent- lich zu beeinflussen vermöchten (VB 85 S. 2). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. In beweismässiger Hinsicht sind Berichte von beratenden Ärztinnen und Ärzten denjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- -6- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Aktennotiz von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ vom 11. Dezember 2024 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) greife aus verschiedenen Gründen klar zu kurz. Der fundamen- talste Mangel liege in der einseitigen Fokussierung auf die reine Anfalls- symptomatik. Die Schweizerische Epilepsie-Liga stelle umfassende Infor- mationen zum besseren Verständnis der Krankheit und ihrer Folgen zur Verfügung und weise darauf hin, dass neuropsychologische und psychiat- rische Beschwerden in der heutigen Arbeitswelt einer Industrie- und Wis- sensgesellschaft oft eine grössere soziale Relevanz hätten als die Anfälle selbst. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin blende jedoch diese Komorbiditäten medizinisch und versicherungsrechtlich vollständig aus (vgl. Beschwerde S. 7, 10 f.). Der RAD verkenne die vielschichtige und fluk- tuierende Natur der generalisierten Epilepsie. Insbesondere würden die signifikanten kognitiven Beeinträchtigungen, psychologischen Komorbiditä- ten und medikamentenbedingten Nebenwirkungen nicht adäquat erfasst. Eine rein lineare Umrechnung berücksichtige weder die Unvorhersehbar- keit epileptischer Anfälle noch die damit verbundene Planungsunsicherheit für Arbeitgeber. Die mechanische Berechnung von 14 % Arbeitsunfähigkeit entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es scheine hier eine blosse Faustregel angewandt worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 7, 12). Die "Übervereinfachung" der praktischen Auswirkungen epileptischer Anfälle führe zu einer entsprechend unterkomplexen Beurteilung. Dabei würden entscheidende qualitative Auswirkungen auf die tägliche Funktionsfähigkeit -7- und die Konsistenz der Leistung übersehen. Die allzu knappe Einschätzung des RAD sei folglich nicht umfassend genug und leuchte in ihrer Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge nicht ein (vgl. Beschwerde S. 8). Der behandelnde Neurologe habe sich in einer Stellungnahme vom 20. März 2025 (VB 90) kritisch zur Verfügung geäussert. Für diesen sei evi- dent, dass auch psychiatrische Diagnosen zu stellen seien, zu denen er (der Neurologe) sich aber mangels entsprechender fachmedizinischer Qualifikation nicht selbst äussern könne. Die Einschränkungen durch neu- ropsychologische oder psychiatrische Komorbiditäten seien bei näherer Betrachtung sicherlich weit höher, als es aus den bisherigen mangelhaften Abklärungen hervorgehe (vgl. Beschwerde S. 9). An der RAD-Beurteilung würden damit nicht nur geringe Zweifel bestehen, sondern diese sei akten- widrig und objektiv mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 13). 3.2. 3.2.1. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7, 10 f.) fokussierte die Beschwerdegegnerin bei ihren Abklärungen nicht einseitig auf die Anfallssymptomatik. So liess die Be- schwerdegegnerin die eingeholten Akten der behandelnden Ärzte sowohl von einem Facharzt für Neurologie (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wie auch (wieder- holt) von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. E. 2.1.1. und 2.1.3. hiervor) beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht ist den Akten je- doch lediglich Nachfolgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 15. November 2023 hatte Dr. med. et phil. D._____ aus- schliesslich eine – keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigende – "Epilepsie (mit grandmal)" diagnostiziert. Zur Frage welche konkreten funk- tionellen Einschränkungen aus den erhobenen Befunden resultieren und wie sich diese auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden, hielt Dr. med. et phil. D._____ fest, die Beschwerdeführerin lebe in dauernder Angst vor Anfällen und sei im Leben niemals drei Monate anfallsfrei gewe- sen (VB 58 S. 5). Die Behandlungen erfolgten bei Bedarf bzw. einmal pro Monat. Die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähig- keit für die zuletzt ausgeübte bzw. angestammte Tätigkeit beantwortete er mit "AUF durch den Hausarzt" (VB 58 S. 4). In seinem Bericht vom 26. Juni 2024 führte Dr. med. et phil. D._____ so- dann aus, anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung vom 2. Novem- ber 2023 habe er mit dem Schlussbericht vom 15. November 2023 die An- sicht vertreten, dass eine Rentenprüfung hier in Frage komme. In seinem Schreiben vom 15. November 2023 habe er von auffälligen Persönlich- keitsmerkmalen oder -störungen gesprochen, die mehrheitlich auf die epi- leptische Erkrankung mit nicht beherrschbaren Grand-Mal-Anfällen zurück- zuführen seien. Auch als eine alleinerziehende Mutter sei die Beschwerde- -8- führerin immer wieder in Konfliktsituationen mit den Behörden und dem Kindsvater gekommen (VB 73 S. 1). Im affektiven Bereich sei die Be- schwerdeführerin deprimiert, ängstlich "und mit Störungen im Bereich der Selbstwertgefühle". Es habe die Neigung bestanden, sich zurückzuziehen im Sinne eines sozialen Rückzugs. Alle Persönlichkeitsveränderungen bzw. -merkmale würden mit der Grundkrankheit zusammenhängen. Ohne weitere Begründung und entgegen seinem Bericht vom 15. November 2023, in welchem er noch keine Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht ge- stellt hatte (VB 58 S. 5), stellte er nun folgende Diagnosen: "Epilepsie mit Grandmal Anfälle", "Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptome. F32. 11", "Anhaltende affektive Störung (Dysthymia). F 34.1". Des Weiteren führte er aus, er habe die Beschwerdeführerin insgesamt zwei- bis dreimal gesehen und könne keine Prognose betreffend die Ar- beitsfähigkeit abgeben. Er plädiere daher für einen Abklärungsaufenthalt, um dieser Frage nachzugehen bzw. um diese zu beantworten (VB 73 S. 2). In psychiatrischer Hinsicht sind damit eine von Dr. med. et phil. D._____ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Sympto- men (ICD-10 F32.11) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) aktenkundig (VB 73 S. 2). Rechtsprechungsgemäss können jedoch einzig schwere psy- chische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbe- reichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Ur- teile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Eine leicht- bis mittelgradige de- pressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen lässt sich im Allgemei- nen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müs- sen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultie- ren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f. mit Hinweisen; siehe ferner Urteil des Bundesge- richts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.4.2). Dr. med. et phil. D._____ führte keine funktionellen Leistungseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht auf, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, sondern hielt auf entsprechende Frage gemäss vorangehenden Ausführungen lediglich fest, die Beschwerdeführerin lebe in dauernder Angst vor Anfällen. Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische Therapie nach zwei oder drei Behandlungen abgebrochen hat (VB 73 S. 2). Damit fehlt es – selbst unter Annahme des Vorliegens der erst im Bericht vom 26. Juni 2024 und ohne weitere Begründung diagnostizierten psychischen Störungen (VB 73 S. 2) – an der gemäss höchstrichterlicher -9- Rechtsprechung für die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens erforderlichen Schwere wie auch Dauerhaftigkeit der psychischen Krankheit. Die Einschätzung von med. pract. B._____, wonach angesichts der in psy- chischer Hinsicht konkret gestellten Diagnosen nicht von einer schweren psychischen Störung mit wesentlicher Auswirkung auf die berufliche Leis- tungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 2.1.3. hiervor), steht im Einklang mit der vorangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können. Der Vorwurf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den RAD und den beratenden Arzt erweist sich damit als unbegründet. Vielmehr nahmen die beiden Ärzte eine fundierte Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor und kamen dabei nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass aus psy- chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit bestehe. Eine dem widersprechende fachärztliche, be- gründete Einschätzung aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen. 3.2.2. Des Weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise auf die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten signifikanten kognitiven Beeinträchti- gungen und medikamentenbedingten Nebenwirkungen (vgl. Beschwerde S. 7, 9). Zwar trifft es zu (vgl. Beschwerde S. 10), dass die RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. September 2020 festgehalten hatte, dass auch kognitive Beeinträch- tigungen bei Epilepsie möglich seien und eine Verifizierung bzw. Quantifi- zierung durch eine neuropsychologische Testung zu empfehlen sei, falls eine Beeinträchtigung kognitiver Funktionen im Rahmen der Eingliederung vermutet würde (VB 20 S. 2). Da sich jedoch gemäss den medizinischen Berichten keinerlei Anhaltspunkte für eine kognitive Beeinträchtigung ge- zeigt haben, es zudem Aufgabe des Mediziners oder der Medizinerin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.), und es sich bei der Neuropsychologie um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Medizin handelt (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1213 zum Begriff "Neuro- psychologie"), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7; 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6). - 10 - 3.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihr behan- delnder Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, in den seit der Neuanmeldung eingereichten Berichten des Weiteren auf die subjektiven Beschwerden beziehungsweise Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stützen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Angaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Die Beschwerdeangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend nicht vollumfänglich zu. Für die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene und von Dr. med. F._____ bescheinigte, über die von RAD- Arzt Prof. Dr. med. C._____ attestierte 14%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit findet sich keine hinreichende objektive Begründung. So hatte Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 18. Januar 2023 noch ausgeführt, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 13. Juli 2020 (VB 19) einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, solange diese nicht unter Druck und Stress erfolgen müsse, müsse dahingehend präzisiert wer- den, dass diese Arbeitsfähigkeit nur für Tätigkeiten gelte, welche insbeson- dere hinsichtlich Gefährdung von anderen Personen nicht heikel seien. Da die Beschwerdeführerin durchaus willig sei, zu arbeiten, und auch eine sicher gut verwertbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, würden prinzipiell zunächst Eingliederungsmassnahmen wie auch Um- schulungsmassnahmen in Frage kommen (VB 29). In seinem Bericht vom 27. Juni 2024 führte Dr. med. F._____ sodann aus, seit dem Bericht vom 18. Januar 2023 seien in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin die folgenden Grand-Mal-Anfälle mit Verletzungsge- fahr und zum Teil erheblichen Verletzungen und einer Erholungsdauer von jeweils bis zu drei Tagen dokumentiert: 19. Mai, 5., 14. und 17. August, 4. September, 18. Oktober, 30. November, 31. Dezember 2023, 26. Feb- ruar und 16. Juni 2024. Vermutlich seien nicht alle Ereignisse dokumentiert, da nächtliche Anfälle wahrscheinlich nicht immer wahrgenommen würden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest zur- zeit, aber auch schon länger zu 100 % arbeitsunfähig. Dies könne nicht allein aus neurologischer Sicht attestiert werden, es würde aber eine ein- deutige, nachvollziehbare und ausgeprägte psychische Belastung be- stehen. Zudem sei es auch aus neurologischer Sicht so, dass nach jedem Anfallsereignis damit gerechnet werden müsse, dass die Beschwerdefüh- rerin sicherlich drei Tage lang nicht arbeitsfähig sei. Dies führe aus neuro- logischer Sicht nicht nur zu einer qualitativen, sondern auch zu einer quan- titativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 71). - 11 - Im Bericht vom 20. März 2025 hielt Dr. med. F._____ schliesslich fest, er könne sich als langjährig behandelnder Neurologe und auch sonst haupt- sächlich behandelnder Arzt mit der Verfügung vom 10. Februar 2025 nicht einverstanden erklären. Die Anfallsfrequenz der Epilepsie sei unterschied- lich und die nächtlichen Anfälle könnten nicht mengenmässig erfasst wer- den. Das Hauptproblem sei aber, dass die Beschwerdeführerin jeweils ge- neralisierte Grand-Mal-Anfälle erleide und sich dabei häufig – auch am Kopf mit wiederholten Commotiones cerebri – verletze. Bereits an und für sich sei es fern der Realität, anzunehmen, dass ein solcher Anfall zu einem Arbeitsausfall von lediglich einem Arbeitstag führe. In der Realität sei es so, dass es meist um die drei Tage dauere, bis sich die Beschwerdeführerin jeweils so weit erholt habe, dass sie überhaupt wieder arbeiten könnte. Bei einer zusätzlichen Commotio cerebri könne es noch länger dauern. Die sei- tens der Beschwerdegegnerin errechnete Einschränkung der Arbeitsfähig- keit wegen der Epilepsie entspreche also bereits deswegen nicht der Realität. Zudem sei es auch so, dass kein Arbeitgeber die Beschwerdefüh- rerin unter diesen Umständen im errechneten zumutbaren Pensum einstel- len würde, da die Anfälle absolut unvorhersehbar und unregelmässig auf- treten würden. Damit müsse die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der Epilepsie deutlich höher eingeschätzt werden. Zusätzlich sei die Be- schwerdeführerin sehr erheblich und bereits seit Jahren durch insbeson- dere familiäre Probleme belastet und in einem psychisch sehr schlechten Zustand (VB 90 S. 1). Es sei nicht seine Aufgabe und auch nicht seine Kompetenz, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen. Aus gesamtmedizinischer Sicht und aus Sicht des hauptsächlich behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin gehe er aber davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von derzeit und seit längerem mindestens 50 % für jegliche Tätigkeit vorliege (VB 90 S. 2). Die Schwankungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss seinen im Verlauf abgegebenen ent- sprechenden Einschätzungen von 80 % (VB 29) auf 0 % (VB 71) zu 50 % (VB 90 S. 2) wurden von Dr. med. F._____ nicht mit (veränderten) objekti- ven neurologischen Befunden bzw. teilweise mit den nicht in seinen Fach- bereich fallenden (und gemäss seiner Beurteilung nicht zuletzt mit belas- tenden psychosozialen Faktoren zu erklärenden) psychischen Beschwer- den begründet. Durchgehend hielt Dr. med. F._____ indes fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem epileptischen Anfall bis zu drei Tage Er- holungszeit brauche. Bei acht dokumentierten Anfällen im Jahr 2023 (VB 57 S. 2; 60 S. 1; 64 S. 2; 71) und vier dokumentierten Anfällen im Jahr 2024 (VB 64 S. 2; 71; 78 S. 2; 82) erweist sich die Beurteilung von RAD- Arzt Prof. Dr. med. C._____, wonach unter Berücksichtigung, dass auch nächtliche, nicht dokumentierte Anfälle auftreten könnten und dass bei je- dem Anfall drei Tage Erholung notwendig seien, gemittelt über den Verlauf eine 14%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, als nachvollziehbar und überzeugend und entgegen der Beschwerdeführe- - 12 - rin (vgl. Beschwerde S. 7) nicht als "blosse Faustregel". Zudem ist hinsicht- lich der Beurteilungen von Dr. med. F._____ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist es zudem nicht Aufgabe der Arztperson, sich zu den er- werblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, na- mentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Be- tracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.2.4. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10 ff., 14) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdefüh- rerin damit keineswegs in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dar- gelegt, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene hohe Ar- beitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen von med. pract. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken würden (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7, 13 f.) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) und entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 7, 10) ersichtlich ist. Es ist damit gestützt auf die Beurteilungen von med. pract. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 86 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit ihrer medi- zinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage, da es keinem Arbeit- - 13 - geber und auch ihr selbst nicht zugemutet werden könne, immer wieder mit unplanbaren Absenzen konfrontiert zu werden (vgl. Beschwerde S. 14). 4.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3. Die im Mai 1981 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der Stel- lungnahmen von med. pract. B._____ und Prof. Dr. med. C._____ im Dezember 2024 (vgl. E. 2.1.2. f. hiervor) 43 Jahre und 7 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von über 21 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 86 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3. hiervor) – bei Weitem aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht ist von nachfolgendem Belastbarkeitsprofil aus- zugehen: Der Beschwerdeführerin sind alle gefährlichen Tätigkeiten, wie solche auf Gerüsten, Leitern und mit sonstiger Absturzgefahr, sowie Tätig- keiten mit und an gefährlichen Geräten, Maschinen und Werkzeugen un- zumutbar. Schichtarbeit sowie Tätigkeiten, für die das Führen eines Motor- fahrzeuges notwendig ist, sind kontraindiziert. Sie ist auf einen ruhigen Ar- beitsplatz und eine Arbeit ohne Hektik und mit geringem Zeitdruck ange- wiesen. Klare Arbeitsvorgaben und eine gut strukturierte Informationsver- mittlung sind notwendig. Geregelte Arbeitszeiten mit regelmässigen Pau- - 14 - sen müssen eingehalten werden. Das Verrichten von Routinearbeiten kann sich günstig auswirken. Wiederholte Arbeitsunterbrüche durch externe Störfaktoren sowie Multitasking sollten vermieden werden. Die Ausdauer und die Anpassungsfähigkeit an veränderte Umstände sind reduziert. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten ist qualitativ und quantitativ gestört. Abgren- zungsfähigkeit und Konfliktfähigkeit sind bei der zugrundeliegenden Stö- rung beeinträchtigt. Die Arbeit in Gruppen ist dadurch erschwert, weshalb ein überschaubares, stabiles Team zu empfehlen ist. Eine Arbeit mit Pa- tienten sowie allgemein mit Schutzbefohlenen ist nicht möglich (VB 20 S. 2; 63 S. 3; 83 S. 1; 85 S. 2). Das fachärztlich definierte Belastungsprofil ent- hält damit zwar diverse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwer- deführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1). Dies gilt auch mit Blick auf die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wonach sich aufgrund ungefähr eines epileptischen Anfalls pro Monat bzw. einer in der Folge jeweils viertägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsun- fähigkeit von 14 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ergibt (vgl. E. 2.1.2. f. hiervor). Damit sind die durch die epileptischen Anfälle be- dingten Absenzen bereits durch die Reduktion des Arbeitspensums ab- gedeckt, womit ein Arbeitgeber lediglich Flexibilität in der Arbeitszeitein- teilung gewährleisten muss. Dies entspricht durchaus einem realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers. Der ausgegliche- ne Arbeitsmarkt umfasst überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.4). In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch im- merhin 86%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Beschwerdeführerin von der Verwertbarkeit deren Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). 5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Umstand, dass es zu unplanbaren Ausfällen komme, sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung mit der Gewährung eines Abzugs vom - 15 - Tabellenlohn in der Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerde S. 14). 5.2. Für den zur Ermittlung des Invaliditätsgrads erforderlichen Einkommens- vergleich (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) per 1. Juli 2023 (VB 87 S. 1 f.) ist die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabel- lenlohn bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nachfolgend unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage zu prüfen: Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Recht- sprechungsgemäss ist zudem, soweit aufgrund der gegebenen Fallum- stände Anlass dazu besteht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 5.3. Den regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Ar- beitsplatz (durchschnittlich ein epileptischer Anfall pro Monat, der eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit für vier Tage begründet, vgl. E. 2.1.2. f. hiervor) wurde bereits bei der Festle- gung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitstätigkeit Rechnung ge- tragen (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen lei- densbedingten Abzug führen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3; 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 je mit Hinweisen). Im Übrigen gilt ein allfälliges zusätz- liches Risiko vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen praxis- gemäss nicht als eigenständiges Abzugskriterium (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.2). Rechtsprechungsge- mäss ist zwar ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätig- keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tä- tigkeiten (vgl. Belastungsprofil E. 4.3. hiervor) sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt. Eine psychisch bedingte vermin- derte Flexibilität oder Belastbarkeit, eine verstärkte Rücksichtnahme sei- tens Vorgesetzter und Arbeitskollegen oder die Empfehlung für Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck oder Stress werden von der Gerichtspraxis zu- dem grundsätzlich ebenfalls nicht als eigenständige abzugsfähige Um- stände angesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 f.). Andere Gründe für einen Abzug sind keine ersichtlich und werden auch - 16 - nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage) keinen Tabellenlohnabzug ge- währt hat. 5.4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, in einem unter 40 % liegenden und damit nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28b IVG) resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 87) per 1. Juli 2023 und per 1. Januar 2024 werden des Weiteren von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Wei- terungen erübrigen. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 87) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Fricker