Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht – unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuanmeldungsgrunds (vgl. vorne E. 2.) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 4.1.). Daran würde selbst die Gewährung eines generellen Abzugs vom auf Basis statistischer Angaben festgesetzten Invalideneinkommen von 10 % gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf dies- - 11 - bezügliche intertemporale Differenzierungen zum anwendbaren Recht kann daher verzichtet werden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.