7. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht – unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuanmeldungsgrunds (vgl. vorne E. 2.) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 4.1.).