Damit kommt dem MGSG-Gutachten vom 23. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Juli 2024 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 4.3. f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen.