6.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine im MGSG-Gutachten vom 23. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Juli 2024 unerkannten oder ungewürdigten Aspekte (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Auch ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem Begutachtungszeitpunkt nicht ersichtlich. Damit kommt dem MGSG-Gutachten vom 23. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Juli 2024 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 4.3. f.) zu.