Entgegen deren Ansicht fand die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters zudem Eingang in die gesamtmedizinische Konsensbeurteilung. Dass dabei nicht einfach eine Addition der einzelnen unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten stattfand, ist nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 24 S. 79, 8C_632/2021 E. 5.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 5.3, 8C_660/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3.1 sowie 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2).