6.3.3. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein Abweichen vom psychiatrischen Teil des MGSG-Gutachtens zu begründen. Entgegen deren Ansicht fand die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters zudem Eingang in die gesamtmedizinische Konsensbeurteilung.