Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass Dr. med. G._____ bereits in seinem Bericht vom 19. September 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, ist dessen pauschale Angabe eines veränderten Gesundheitszu- - 10 - stands mit voller Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal auch im Bericht vom 20. Mai 2025 – wie bereits in jenem vom 19. September 2022 (vgl. dazu vorstehende E. 6.3.1.) – nicht hinreichend zwischen den Folgen somatischer und psychischer Beschwerden differenziert wird.