6.3.2. Schliesslich ist auch der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verurkundete Bericht von Dr. med. G._____ vom 20. Mai 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) nicht geeignet, ein Abweichen vom psychiatrischen Teil des MGSG-Gutachtens zu begründen, hält Dr. med. G._____ doch im Wesentlichen lediglich an seiner bereits früher geäusserten abweichenden Auffassungen fest (vgl. dazu statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus diesem Bericht ferner keine Veränderung des Gesundheitszustands nach dem Begutachtungszeitpunkt abgeleitet werden. Zwar führt Dr. med.