Aufgrund der Formulierung und der Bezeichnung des Schreibens vom 28. Februar 2024 ist ferner anzunehmen, dass sich Dr. med. H._____ in einem Umfang mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert, welcher über das normale Mass hinausgeht, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist. Es hat hier ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2, 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8, 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2).