71.4, S. 20). Schliesslich äussert er sich – ohne eine Aggravation anzunehmen (vgl. insb. VB 85, S. 4) – im Speziellen einlässlich und überzeugend zum sozialen Kontext respektive zur Belastungsfaktoren sowie Ressourcen der Beschwerdeführerin und insbesondere zu deren Beziehungsnetz und deren sprachlicher, beruflicher und sozialer Integration (VB 71.4, S. 18 f. sowie S. 22 ff., und VB 85, S. 4 f.). Die vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen objektiven Fak- -9-