Er zeigt dabei plausibel auf, dass die – auch von Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 19. September 2022 erwähnten – psychopathologischen Befunde die Annahme einer schweren depressiven Störung nicht zu rechtfertigen vermögen und dass angesichts der weitgehend durch somatische Befunde erklärbaren Schmerzen die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden kann. Zudem weist er zutreffend darauf hin, dass Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 19. September 2022 unzureichend zwischen somatischen und psychischen Beschwerden unterscheidet (vgl. zum Ganzen insb. VB 71.4, S. 20).