Der psychiatrische Gutachter legte anhand umfangreicher anamnestischer Erhebungen und objektiver Befunde, welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfassen (vgl. VB 71.4, S. 5 ff.), nachvollziehbar begründet dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – nicht von der Diagnose einer schweren depressiven Störung oder einer Schmerzstörung auszugehen sei. Er zeigt dabei plausibel auf, dass die – auch von Dr. med. G.___