Die Beurteilung der behandelnden Ärzte waren den MGSG-Gutachtern damit hinreichend bekannt und wurde berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Der psychiatrische Gutachter legte anhand umfangreicher anamnestischer Erhebungen und objektiver Befunde, welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfassen (vgl. VB 71.4, S. 5 ff.), nachvollziehbar begründet dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – nicht von der Diagnose einer schweren depressiven Störung oder einer Schmerzstörung auszugehen sei.