Die Beschwerdeführerin führt weiter an, die gutachterliche Beurteilung ihres Gesundheitszustands sei in psychiatrischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den MGSG-Gutachtern sämtliche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin – insbesondere die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2022 (VB 53) – vollständig zur Verfügung standen, auf die sie sich bei ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützen