und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 71.1, S. 4 ff., VB 71.3, S. 4 ff., und VB 71.4, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor-, Röntgen- und MRI-Untersuchung sowie Elektroneurographie; vgl. VB 71.1, S. 10 f., VB 71.2, S. 7 f., VB 71.3, S. 3 und S. 8 f. sowie S. 14, VB 71.4, S. 15 f., und VB 71.5). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.