Dabei seien ab März 2022 zusätzlich Tätigkeiten mit erhöhter emotionaler Belastung, Stressbelastung, notwendiger geistiger Flexibilität, vermehrtem Kundenkontakt, oder überdurchschnittlicher Dauerbelastung zu vermeiden (VB 71.1, S. 26). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. F._____ mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Juli 2024 aus psychiatrischer Sicht fest (VB 85). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MGSG-Gutachtens vom 23. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Juli 2024 von den medizinischen Experten fachärztlich umfassend -7-