Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, es sei seit Januar 2020 für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin von einer Arbeitsunfähigkeit von 65 % auszugehen. In einer angepassten leichten abwechselnd sitzenden und stehenden Tätigkeit in temperierten Räumen ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltung, ohne fixierte Kopfhaltung bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dabei seien ab März 2022 zusätzlich Tätigkeiten mit erhöhter emotionaler Belastung, Stressbelastung, notwendiger geistiger Flexibilität, vermehrtem Kundenkontakt, oder überdurchschnittlicher Dauerbelastung zu vermeiden (VB 71.1, S. 26).