5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 23. Februar 2023 (VB 71) inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (VB 85). Das Gutachten vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt -6-