Eine allfällige Gehörsverletzung kann damit als geheilt gelten, konnte sich die Beschwerdeführerin doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem Gericht mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen ausführlich äussern. Dass sie aufgrund der Umstände nicht zur sachgerechten Anfechtung des fraglichen Entscheid in der Lage gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.